Wie lange gibt es Krankengeld?



Krankengeld gibt es nicht unbegrenzt. Für dieselbe Krankheit werden Entgeltfortzahlung und Krankengeld zusammen höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt. Diese Regel steht in § 48 SGB V. Die drei Jahre werden als Blockfrist bezeichnet: Sie beginnt mit dem ersten Auftreten der Krankheit und läuft dann, unabhängig davon, ob dazwischen gearbeitet wurde oder nicht.
Die 78 Wochen umfassen auch die sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Wer ununterbrochen krank ist, bekommt also sechs Wochen Gehalt vom Arbeitgeber und danach höchstens 72 Wochen Krankengeld von der Krankenkasse. Die Rechnung 6 + 72 = 78 gilt nur für den ununterbrochenen Fall. Wer zwischendurch wieder arbeitet und dann mit derselben Krankheit erneut ausfällt, dessen Krankengeldzeiten werden zusammengezählt, bis die 78 Wochen innerhalb der Blockfrist erreicht sind.
Was „dieselbe Krankheit“ bedeutet
Ob es sich um dieselbe Krankheit handelt, entscheidet die Krankenkasse anhand der ärztlichen Diagnosen, die ihr übermittelt werden. Eine neue, medizinisch unabhängige Krankheit startet eine eigene Blockfrist und damit einen neuen 78-Wochen-Zeitraum. Eine Krankheit, die nur unter einem anderen Namen wieder auftaucht oder als Folge der ersten Krankheit auftritt, zählt dagegen in der Regel zur selben Blockfrist. Für Betroffene ist diese Unterscheidung oft schwer nachzuvollziehen, weil sie ihre Krankheitsgeschichte anders erleben als die Akte sie abbildet. Wer Zweifel hat, sollte die Krankenkasse um eine schriftliche Aufstellung der angerechneten Zeiten bitten.
Unterbrechungen und Teilzeiten
Zeiten, in denen keine Arbeitsunfähigkeit besteht, werden nicht auf die 78 Wochen angerechnet, verlängern aber die Blockfrist nicht: Die drei Jahre laufen weiter. Das bedeutet, dass jemand, der ein Jahr krank war, dann ein Jahr gearbeitet hat und dann wieder mit derselben Krankheit ausfällt, nur noch die restlichen Wochen aus der alten Blockfrist zur Verfügung hat — sofern die drei Jahre noch nicht abgelaufen sind. Erst nach Ablauf der Blockfrist kann unter bestimmten Voraussetzungen eine neue Blockfrist beginnen: Dafür muss die Person in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate gearbeitet haben oder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden haben und in dieser Zeit wegen dieser Krankheit nicht arbeitsunfähig gewesen sein.
Die Aussteuerung: Wenn die 78 Wochen enden
Endet der Anspruch nach 78 Wochen, spricht man von Aussteuerung. Das bedeutet nicht, dass die Person gesund ist oder dass jede Hilfe endet — es bedeutet nur, dass diese eine Leistung für diese Krankheit erschöpft ist. Was danach kommt, hängt von der Situation ab: Wer weiterhin erwerbsgemindert ist, kann eine Erwerbsminderungsrente bei der Rentenversicherung prüfen. Wer wieder arbeiten könnte, aber keine Stelle hat, kann Arbeitslosengeld beantragen. Für den Übergang gibt es eine besondere Regel: Wer nach der Aussteuerung arbeitsunfähig ist und einen Rentenantrag gestellt hat, kann unter Umständen weiterhin Arbeitslosengeld erhalten, bis über den Rentenantrag entschieden ist. Diese Nahtlosigkeitsregelung ist kompliziert und fristgebunden — sie sollte rechtzeitig mit der Agentur für Arbeit und der Rentenversicherung geklärt werden, nicht erst in der letzten Woche des Krankengeldes.
Zeitplan für eine lange Krankheit
Ab Woche 7: Krankengeld läuft, Haushalt auf den niedrigeren Betrag einstellen. Etwa ab Monat 6: Reha- und Wiedereingliederungsfragen klären, falls eine Rückkehr absehbar ist. Etwa ab Monat 12: Prüfen, ob eine Erwerbsminderungsrente oder eine andere Anschlussleistung in Frage kommt. Vor Woche 78: Anschlussleistung beantragen, damit keine Lücke entsteht. Wer erst in Woche 77 anfängt zu planen, hat fast keine Zeit mehr für Anträge, die Wochen brauchen.
Reha und Wiedereingliederung
Die Krankenkasse kann Versicherte auffordern, einen Antrag auf Rehabilitation zu stellen, wenn die Erwerbsfähigkeit gefährdet ist. Wer einer solchen Aufforderung nicht fristgerecht folgt, riskiert, dass das Krankengeld ruht. Umgekehrt kann eine Reha der Weg zurück in den Beruf sein. Und wer langsam wieder einsteigen will, kann eine stufenweise Wiedereingliederung vereinbaren: Dabei wird die Arbeitszeit schrittweise erhöht, während das Krankengeld weiterläuft. Voraussetzung ist, dass Arzt, Krankenkasse und Arbeitgeber zustimmen und ein Stufenplan vorliegt. Die Wiedereingliederung ist kein Zwang, sondern ein Angebot — aber eines, das man nicht ausschlagen sollte, ohne die Folgen zu bedenken.
Bildnachweise: Schwäbisch Hall im Winter, Marktplatz und Rothenburg-Panorama. Alle Fotos: Wikimedia Commons, frei lizenziert.
Hinweis
Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung: Diese Seite bietet nur allgemeine Informationen zum Krankengeld und keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Die Regeln stehen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und im Entgeltfortzahlungsgesetz, doch jeder Fall ist anders: Einkommen, Versicherungsstatus, Krankheitsverlauf und Fristen verändern das Ergebnis. Verbindlich entscheidet nur Ihre Krankenkasse über Ihren Anspruch und Ihren Betrag. Es wird kein bestimmtes Ergebnis zugesagt. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse oder an eine unabhängige Beratungsstelle.